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MilchMargG

§ 5Überwachung; Monitoring

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014710990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7096e83cf00d8272f879cc597df91f74c1905794ce96f6737cfb2946f397bc4f

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