MilchMargG
§ 4Zulassung von Ausnahmen
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse
- 1.
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;
- 2.
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung für Angehörige
- a)
- der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
- b)
- der Bundespolizei und der Polizei,
- c)
- des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014710990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7096e83cf00d8272f879cc597df91f74c1905794ce96f6737cfb2946f397bc4f