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MilchFettG

§ 32Schlußbestimmungen

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer Kraft; die übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben unberührt. ...
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
1.
bis 12.
13.
die Bekanntmachung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 46),
14.
15.
alle Anordnungen der Wirtschaftlichen Vereinigung der Dauermilcherzeuger, der deutschen milchwirtschaftlichen Vereinigung (Hauptvereinigung), der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft und der Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft.
(4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Durchführungsbestimmungen.
(5) Das Bundesministerium trifft diejenigen Maßnahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen erforderlich werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 32 Abs. 2 Halbsatz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 864f7162c990f540f7fe318efd8ec04025c89b656ff82bc16763017af557f7bf

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