Zum Gesetzesinhalt

MilchFettG

§ 29Befugnisse der Länder

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
(2) Das Bundesministerium kann die ihm nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen. Diese Ermächtigung gilt nicht für Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 864f7162c990f540f7fe318efd8ec04025c89b656ff82bc16763017af557f7bf

XML-Quelle beim Herausgeber