(1) Betriebe, die Schmalz be- oder verarbeiten, sowie Betriebe, die mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnissen handeln, sind verpflichtet, in übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden Beständen), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung sowie der Vermittlung der vorgenannten Erzeugnisse, mengen- und wertmäßig Aufschluß geben.
(2) Der Führung besonderer Bücher nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn in Betrieben mit ordnungsmäßiger Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen Angaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwandfrei und übersichtlich hervorgehen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe, soweit diese die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Erzeugnisse lagern oder befördern.
(4) Die obersten Landesbehörden können die Buchführungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen
1.
auf andere Betriebe der Milch- und Fettwirtschaft als die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten,
2.
auf Erzeugnisse der Milch- und Fettwirtschaft, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sofern dies aus Gründen der Marktordnung oder der Versorgung der Bevölkerung geboten ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
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