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MilchFettG

§ 24Gütezeichen

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

(1) Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.
(2) Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.
die Gestaltung des Gütezeichens,
2.
die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,
3.
die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,
4.
die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 864f7162c990f540f7fe318efd8ec04025c89b656ff82bc16763017af557f7bf

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