MilchFettG
§ 24Gütezeichen
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
- 1.
- die Gestaltung des Gütezeichens,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,
- 3.
- die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,
- 4.
- die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001350951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 864f7162c990f540f7fe318efd8ec04025c89b656ff82bc16763017af557f7bf