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MikrotAusbV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047700998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dfca704e64e66d5ceb67d2f17118942fe2adb835deb59a164fe990a207d89ad

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