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MikrotAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden technischer Unterlagen,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit,
7.
Dokumentieren der Arbeiten, Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,
8.
Qualitätsmanagement,
9.
Bereitstellen und Entsorgen von Arbeitsstoffen,
10.
Sichern und Prüfen der Reinraumbedingungen,
11.
Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten von Produktionseinrichtungen,
12.
Einstellen von Prozeßparametern,
13.
Optimieren des Produktionsprozesses,
14.
Herstellungs- und Montageprozesse,
15.
prozeßbegleitende Prüfungen,
16.
Durchführen von Endtests,
17.
Sichern von Prozeßabläufen im Einsatzgebiet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047700998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dfca704e64e66d5ceb67d2f17118942fe2adb835deb59a164fe990a207d89ad

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