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MFBAProMediaFPrV

§ 15Schriftlicher Teil

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media

(1) Der schriftliche Teil besteht aus
1.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und
2.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.
Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
1.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und
2.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-63 v. 27.11.2019 I 1963 (MFFPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR296500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 488334fc78f9f785d0805f72585c82fa9c99c9e403ec835d5641d1563556c48a

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