MetallbMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallbauer-Handwerk
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten Werkstattzeichnungen, technische Berechnungen, eine Beschreibung der einzusetzenden Herstellungsverfahren sowie ein rechtskonformes Angebot auf der Basis einer Kalkulation anfertigen, die gewählte Lösung begründen und dabei Entscheidungen in Bezug auf Eigenfertigung und Fremdfertigung unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie ökonomischer Gesichtspunkte treffen sowie begründen,
- 2.
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 mindestens ein Teil der Metallbauarbeit herstellen, dessen Art und Umfang durch den Meisterprüfungsausschuss festgelegt wird,
- 3.
- im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten der Tätigkeiten nach Nummer 2 prüfen und dokumentieren.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Werkstattzeichnungen, technischen Berechnungen, Beschreibung der einzusetzenden Herstellungsverfahren, Begründung für die gewählte Lösung und die Entscheidung in Bezug auf Eigenfertigung und Fremdfertigung, Kalkulation, rechtskonformem Angebot, mit 40 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
- die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten, Dokumentation der Änderungen, mit 10 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-147 v. 22.3.2002 I 1224 (MetallbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1860A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a81f7f8ecc19c639bc2ac23e7310fa7b45050ac8db4d303023be5bbcb447e8c