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MetallbMstrV

§ 1Gegenstand

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallbauer-Handwerk

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
1.
Konstruktionstechnik, dieser umfasst die Planung, die Herstellung und die Instandhaltung von Metallkonstruktionen, auch im Verbund mit nichtmetallischen Werkstoffen, insbesondere von Treppen, von Balkonen, von Umwehrungen, von Toren, von Fördersystemen, von Anlagenbauten, von Stahlbauten, von Fassaden oder Fassadenteilen, von stromerzeugenden Fassadenelementen sowie von begrünbaren Fassadenelementen, von Fenstern und Türen, von Schließsystemen und von Sicherungssystemen sowie von konstruktiven Bauteilen,
2.
Metallgestaltung, dieser umfasst die Planung, die Konstruktion, die Herstellung sowie die Restaurierung und Konservierung von Bauteilen aus Metallen, auch im Verbund mit Nicht-Metallen mit besonderem auf Kundenwunsch bezogenen Gestaltungsanspruch, insbesondere bei der Oberflächenbehandlung und der Verbindung von Bauelementen, auch unter Verwendung von traditionellen Verfahren und Techniken in zeitgemäßer Gestaltung,
3.
Nutz- und Sonderfahrzeugbau, dieser umfasst die Konstruktion, die Herstellung, die Ausrüstung, den Umbau und die Instandhaltung sowie die Schadensanalysen an Nutz- und Sonderfahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Aufbauten sowie auf Anbauten, auf Anhänger, auf Krane, auf Ladebordwände und auf Ladungsträger.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-147 v. 22.3.2002 I 1224 (MetallbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1860A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a81f7f8ecc19c639bc2ac23e7310fa7b45050ac8db4d303023be5bbcb447e8c

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