Zum Gesetzesinhalt

MetallbMstrV

§ 12Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallbauer-Handwerk

(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-3-147 v. 22.3.2002 I 1224 (MetallbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1860A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a81f7f8ecc19c639bc2ac23e7310fa7b45050ac8db4d303023be5bbcb447e8c

XML-Quelle beim Herausgeber