MetallbMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallbauer-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Materialien, Geräten, Maschinen sowie Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise, Produktinformationen und Herstellerbedingungen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Materialien, Bauteile sowie Beschichtungen leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- technische Dokumente, insbesondere Bauzeichnungen sowie Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, technische Arbeitspläne, Fertigungsskizzen und Montageanweisungen, auch unter Berücksichtigung haftungsrechtlicher Aspekte, gewährleistungsrechtlicher Aspekte sowie sicherheitsbezogener Aspekte, bewerten sowie Normen und Regelwerke berücksichtigen,
- e)
- Vorgehensweise zur Feststellung der Rahmenbedingungen sowie der Aufmaßerstellung an den Objekten des gewählten Schwerpunkts erläutern und bewerten, Abweichungen von Plänen dokumentieren und Konsequenzen ableiten,
- f)
- Metallbauarbeiten konstruieren, insbesondere technische Berechnungen durchführen, zu verwendende Materialien und anzuwendende Herstellungsverfahren beschreiben, auswählen sowie die jeweilige Auswahl begründen sowie Zeichnungen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen,
- g)
- Bauablaufplanung erstellen und notwendige Abstimmungsprozesse beschreiben,
- h)
- Verbindungen und Befestigungen unter Berücksichtigung von Statik, Dynamik, Wärmedämmung, Schallschutz und Feuchtigkeitsschutz sowie Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln planen,
- i)
- Planen von steuerungstechnischen Lösungen mit
- aa)
- elektrischen Systemen,
- bb)
- elektronischen Systemen,
- cc)
- hydraulischen Systemen,
- dd)
- pneumatischen Systemen sowie
- ee)
- mechanischen Systemen,
- j)
- Baustellen sowie Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten und Logistik vorbereiten und Genehmigungen einholen,
- k)
- Entsorgung der nicht-recyclebaren Materialien und der nicht-recyclebaren Hilfsstoffe planen und dokumentieren, recyclebare Materialien und recyclebare Hilfsstoffe der Wiederverwertung zuführen sowie
- l)
- Folgeprozesse organisieren, insbesondere Bestellungen auslösen und Unteraufträge vergeben, Wareneingangskontrollen festlegen,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften, technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen im gewählten Schwerpunkt unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen sowie
- e)
- Beschreiben und Bewerten von
- aa)
- manuellen Bearbeitungsverfahren sowie manuellen Verarbeitungsverfahren,
- bb)
- maschinellen Bearbeitungsverfahren sowie maschinellen Verarbeitungsverfahren sowie
- cc)
- programmgesteuerten Bearbeitungsverfahren sowie programmgesteuerten Verarbeitungsverfahren,
- f)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung besonderer Gestaltungsmerkmale und des Korrosionsschutzes beschreiben und bewerten,
- g)
- Transport von Metallbauarbeiten unter Berücksichtigung der Ladungssicherung und damit verbundener rechtlicher Regelungen planen sowie
- h)
- Beschreiben und Bewerten der Vorgehensweise zur Instandsetzung bei Schäden, Fehlern und Störungen an Metallbauarbeiten sowie zur Umsetzung von Konstruktionen mit
- aa)
- hydraulischen Baugruppen sowie Komponenten,
- bb)
- pneumatischen Baugruppen sowie Komponenten,
- cc)
- mechanischen Baugruppen sowie Komponenten,
- dd)
- elektrischen Baugruppen sowie Komponenten sowie
- ee)
- elektronischen Baugruppen sowie Komponenten sowie
- 3.
- die Leistungen unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien kontrollieren, dokumentieren, übergeben sowie abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege sowie Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Wartungsverträge erläutern und bewerten.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-147 v. 22.3.2002 I 1224 (MetallbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1860A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a81f7f8ecc19c639bc2ac23e7310fa7b45050ac8db4d303023be5bbcb447e8c