MetallbAusbVO
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
- 1.
Fertigungsauftrag mit 20 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 40 Prozent, - 3.
Skizzen, Entwürfe und technische
Zeichnungen mit15 Prozent, - 4.
Technologie und Arbeitsplanung mit 15 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-70 v. 15.5.1998 I 1007 (MetBildAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR133500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bff14fb13b973da8523dea68bc2d89a1a5794bb69d6b40b846cfaf76fe99184