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MetallbAusbVO

§ 13Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin

(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln,
2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
3.
Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen,
4.
Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden,
5.
Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und
6.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-70 v. 15.5.1998 I 1007 (MetBildAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bff14fb13b973da8523dea68bc2d89a1a5794bb69d6b40b846cfaf76fe99184

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