MetallbAusbVO
§ 13Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
- 1.
- Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen,
- 4.
- Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden,
- 5.
- Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und
- 6.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-70 v. 15.5.1998 I 1007 (MetBildAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR133500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3bff14fb13b973da8523dea68bc2d89a1a5794bb69d6b40b846cfaf76fe99184