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Met/GlockAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Prüfen und Messen,
9.
Instandhalten von Betriebsmitteln,
10.
manuelles Spanen,
11.
maschinelles Spanen,
12.
Trennen und Umformen,
13.
Fügen,
14.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,
15.
Vorbereiten von Modellen zum Einbetten,
16.
Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen,
17.
Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen,
18.
Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken,
19.
Aufbereiten und Prüfen von Formmassen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,
2.
Gestalten von Zinngegenständen,
3.
Anfertigen von Gießformen,
4.
spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken,
5.
Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen,
6.
Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen,
7.
Montieren von Zinngegenständen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren,
2.
Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren,
3.
Herstellen von Wachsmodellen,
4.
Einformen von Modellen im Blockverfahren,
5.
Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren,
6.
Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Metallgußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Einformen von Modellen im Sandgußverfahren,
2.
Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren,
3.
Herstellen von Feingußmodellen,
4.
Einformen und Gießen von Feingußmodellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83d7ccfaf835546e60b712335fc0d91bb2f21f49b4d42e92e0efef5adc43727c

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