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Met/GlockAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin

Der Ausbildungsberuf Metall- und Glockengießer/Metall- und Glockengießerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35, Metall- und Glockengießer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83d7ccfaf835546e60b712335fc0d91bb2f21f49b4d42e92e0efef5adc43727c

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