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MsbG

§ 69Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
4.
Änderung des Messverfahrens,
5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
6.
Erstellung der Energiemengenprognose,
7.
(weggefallen)
8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
1.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
2.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
3.
an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30875c53396267ef47772bd5f53877295cfdc8a0c9bee4a6786b1abf0255249b

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