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MsbG

§ 61Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann:
1.
Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,
2.
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre,
4.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten 24 Monate sowie
5.
die Informationen aus § 53.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anschlussnutzers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einsehen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30875c53396267ef47772bd5f53877295cfdc8a0c9bee4a6786b1abf0255249b

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