MsbG
§ 50Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
- 1.
- zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer,
- 2.
- anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der jeweilige Anschlussnutzer veranlasst hat,
- 3.
- zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den berechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Energiefinanzierungsgesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulierungsbehörden auferlegt sind, oder
- 4.
- zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetreibers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher Befugnisse erfolgt.
- 1.
- die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises,
- 2.
- die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbetrieb,
- 3.
- die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung,
- 4.
- das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung,
- 5.
- die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,
- 6.
- die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung,
- 7.
- die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,
- 8.
- die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und bei der Abnahme von Energie,
- 9.
- die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 10.
- die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen,
- 11.
- die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen,
- 12.
- das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
- 13.
- die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30875c53396267ef47772bd5f53877295cfdc8a0c9bee4a6786b1abf0255249b