MsbG
§ 47Festlegungen der Bundesnetzagentur
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
- 2.
- zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,
- 3.
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
- 4.
- zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
- 5.
- zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
- 6.
- zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
- 1.
- zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
- 2.
- zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,
- 3.
- zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
- 4.
- zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers und zur besonderen Rolle des Auffangmessstellenbetreibers nach § 11,
- 5.
- zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
- 6.
- zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,
- 7.
- zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,
- 8.
- zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
- 9.
- zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
- 10.
- zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
- 11.
- zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
- 12.
- zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
- 13.
- im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden und
- 14.
- zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30875c53396267ef47772bd5f53877295cfdc8a0c9bee4a6786b1abf0255249b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ersagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde nach Zeitaufwand 4 Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 3 500 bis 100 000 5 Festlegungen nach § 75 MsbG i …“