MsbG
§ 30Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
- 1.
- an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
- a)
- dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
- b)
- dem Anschlussnutzer der nach Abzug des Anteils des Anschlussnetzbetreibers nach Buchstabe a verbleibende Teil,
- 2.
- an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 220 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
- a)
- 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
- b)
- 140 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
- 3.
- an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 190 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
- a)
- 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
- b)
- 110 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
- 4.
- an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden, an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
- a)
- 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
- b)
- 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
- 5.
- an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
- a)
- 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
- b)
- 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
- 1.
- 30 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie
- 2.
- 30 Euro dem Anschlussnutzer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30875c53396267ef47772bd5f53877295cfdc8a0c9bee4a6786b1abf0255249b