MsbG
§ 10Inhalt von Messstellenverträgen
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
- 1.
- die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
- 2.
- die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
- 3.
- das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
- 4.
- die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
- 5.
- die Haftungsbestimmungen,
- 6.
- die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
- 7.
- die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30875c53396267ef47772bd5f53877295cfdc8a0c9bee4a6786b1abf0255249b