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Eingangsformel
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58f52e46ccb497c8f9d4c2eed64a3aeb276864af839eb7e267f34dcb92f8fbdf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 50a HwO
„Auf Grund des § 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I. S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes v …“