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§ 7Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1.
Beschaffung, formale Erfassung,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2000 I 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125700998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7cc4906dfc55d43cb3af9fcda5606633c010ba625712dbc4b944f940c3694c1

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