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§ 6Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2000 I 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125700998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7cc4906dfc55d43cb3af9fcda5606633c010ba625712dbc4b944f940c3694c1

XML-Quelle beim Herausgeber