MediationsG
§ 6Verordnungsermächtigung
- 1.
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
- 2.
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
- 3.
- Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
- 4.
- zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
- 5.
- Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
- 6.
- Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
- 7.
- Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
- 8.
- Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.
Hinweis: Geändert durch Art. 135 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157710012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b11fe06b247a69a459d9c7fa5befce0317f47560cb97670be925dc5ec0c8a41