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MediationsG

§ 5Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

Mediationsgesetz

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
1.
Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2.
Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3.
Konfliktkompetenz,
4.
Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5.
praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 135 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157710012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b11fe06b247a69a459d9c7fa5befce0317f47560cb97670be925dc5ec0c8a41

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