MedFAngAusbV
§ 9Abschlussprüfung
- 1.
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
- 2.
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
- 1.
- im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- Qualitätssicherung,
- b)
- Zeitmanagement,
- c)
- Schutz vor Infektionskrankheiten,
- d)
- Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
- e)
- Patientenbetreuung und -beratung,
- f)
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
- g)
- Laborarbeiten,
- h)
- Datenschutz und Datensicherheit,
- i)
- Dokumentation,
- j)
- Handeln bei Notfällen,
- k)
- Abrechnung erbrachter Leistungen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
- b)
- Arbeiten im Team,
- c)
- Verwaltungsarbeiten,
- d)
- Dokumentation,
- e)
- Marketing,
- f)
- Zeitmanagement,
- g)
- Datenschutz und Datensicherheit,
- h)
- Organisation der Leistungsabrechnung,
- i)
- Materialbeschaffung und -verwaltung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
| 1. | im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Behandlungsassistenz | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 121779885ba3670c0238791ff95177cc3e555c7b002686c12042300db6742618