Zum Gesetzesinhalt

MedFAngAusbV

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
1.
Arbeits- und Praxishygiene,
2.
Schutz vor Infektionskrankheiten,
3.
Verwaltungsarbeiten,
4.
Datenschutz und Datensicherheit,
5.
Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 121779885ba3670c0238791ff95177cc3e555c7b002686c12042300db6742618

XML-Quelle beim Herausgeber