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MedCanG

§ 11Widerruf der Erlaubnis

Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die zuständige oberste Landesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06D0C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32276d33c293d90f72778b6d86f95237e1cd297bc4fb18b1c316aadb26ff0c77

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