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MedCanG

§ 10Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen

Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder es wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, kann die Erlaubnis
1.
befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
2.
nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06D0C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32276d33c293d90f72778b6d86f95237e1cd297bc4fb18b1c316aadb26ff0c77

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 90 3.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190 4 Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis 25 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 Me …“