MedCanG
§ 10Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
- 1.
- befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
- 2.
- nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06D0C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32276d33c293d90f72778b6d86f95237e1cd297bc4fb18b1c316aadb26ff0c77
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 90 3.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190 4 Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis 25 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 Me …“