MeAnlG
§ 3Bestellung einer Dienstbarkeit
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR255000994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26ce0975abd5d9e421b3d1e12b59f0d101bb2860557bed8735074a37fc8b90af
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1092 BGBUnübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
„… at. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. (2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem …“