(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß
1.
sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder
2.
die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten (Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur Ausübung des Anspruchs berechtigt.
(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert des Grundstücks zu bestimmen.
(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf Jahre verlangen.
(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage, wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Entschädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige Eigentum an der Anlage.
(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als entstanden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450
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