(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke können vom Grundstückseigentümer verlangen, daß dieser die Entwässerung ihrer Grundstücke durch eine am 1. Januar 1995 vorhandene Drainage- oder andere Leitung über sein Grundstück duldet.
(2) Die Berechtigten sind gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Durchleitungsrecht belastet ist, ab 1. Januar 2000 zur Entrichtung des für Rohrleitungsrechte üblichen Entgeltes verpflichtet. Für das Entgelt haften die Berechtigten als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder Berechtigte entsprechend seinem Anteil an der insgesamt durch die Anlage entwässerten Fläche. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
(3) Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen die jeweiligen Nutzer der Anlage. Gegenüber dem die Arbeiten nach Satz 1 ausführenden Nutzer oder Grundstückseigentümer sind die Nutzer der Anlage zur Leistung angemessener Kostenvorschüsse verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich der Kosten und Kostenvorschüsse entsprechend.
(4) Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kündigung des Grundstückseigentümers oder des zur Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schriftlich bis spätestens zum dritten Werktag des Kalenderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kündigung widersprechen, wenn ohne das Durchleitungsrecht die angemessene wirtschaftliche Verwendung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine unbillige Härte entsteht, die auch unter Abwägung mit den berechtigten Belangen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450
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