MDV
§ 7Verwendung von Daten durch Dritte
- 1.
- die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unternehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Beförderungsangebot zu verwenden sind;
- 2.
- die Daten bei der Integration in den jeweiligen elektronischen, insbesondere appbasierten Mobilitäts- oder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bestimmten Zweck verwendet werden;
- 3.
- in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen sind;
- 4.
- sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder Reisewegen nicht beeinträchtigt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Aufh: Die V tritt gem. § 9 idF d. Art. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 mit Ablauf des 30.11.2028 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR472800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df35277e9b61731b6d00028c220a49fdbb3d1b43cdb4419a1efe741e3a3a59eb