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MDV

§ 6Registrierung von Dritten

Mobilitätsdatenverordnung

(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:
1.
der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
2.
bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,
3.
der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Aufh: Die V tritt gem. § 9 idF d. Art. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 mit Ablauf des 30.11.2028 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR472800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df35277e9b61731b6d00028c220a49fdbb3d1b43cdb4419a1efe741e3a3a59eb

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