MBPolVDVDV
§ 37Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
- 2.
- in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe
- a)
- jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
- 2.
- in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe
- a)
- jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und
- 2.
- in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
- a)
- eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b