(1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.
(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.
(3) Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der Klausur.
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
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