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MBergG

§ 9Archäologische und historische Gegenstände

Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 238 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c068dec3aaeff24d621dd87e8282fc7f7d49796be917fb0fd8fca428595fbc0

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