MBergG
§ 11Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung prospektiert,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Vertrag mit der Behörde durchführt,
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwiderhandelt,
- 5.
- Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,
- 6.
- einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
- 7.
- einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 8.
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 238 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR078200995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c068dec3aaeff24d621dd87e8282fc7f7d49796be917fb0fd8fca428595fbc0