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MbBO

§ 3Allgemeine Anforderungen

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung oder, soweit diese keine entsprechenden Vorschriften enthält, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.
(3) Die öffentlichen Betriebsanlagen und die dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die sichere und leichte Zugänglichkeit auch für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und Kinder, gewährleistet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232910997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57

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