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MbBO

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

(1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen.
(2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnetschwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.
Lager, Abstell- und Aufstellplätze,
3.
Stellplätze,
4.
Sicherungsanlagen,
5.
Schalt- und Steuerungsanlagen und
6.
Anlagen zur Energiezuführung.
(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, insbesondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen, aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232910997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57

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