MbBO
§ 26Betriebsbedienstete
Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
- 1.
- im Fahrbetrieb,
- 2.
- bei der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs,
- 3.
- als Verantwortlicher bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen oder Fahrzeuge,
- 4.
- als Leitender oder Aufsichtsführender über Betriebspersonal nach den Nummern 1 bis 3
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR232910997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57