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MBankDVDV

§ 28Prüfungsakte, Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte wird zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199

Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR331610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e569cb13822cdc1a23b3be51b9073e97612d83ba9792648090ae1fc623481370

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