MBankDVDV
§ 26Bestehen der Laufbahnprüfung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
- 1.
- die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind,
- 2.
- mindestens vier der in der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind und
- 3.
- in mindestens einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
- 1.
- die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR331610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e569cb13822cdc1a23b3be51b9073e97612d83ba9792648090ae1fc623481370