(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen sowie Zeiten des Selbststudiums.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Bankbetriebslehre,
2.
Zentralbankbetriebslehre,
3.
Finanzmathematik,
4.
Rechnungswesen,
5.
Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie
6.
Deutsch.
(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.
(6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu erläutern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)
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