(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Anwärterinnen und Anwärtern.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden haben der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-2 v. 11.8.2011 I 1717 (MBankDAPrV)
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