MautSysG
§ 26Liste gesperrter Fahrzeuggeräte
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
- 1.
- Identifikationsnummer des Nutzers, dem das gesperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
- 2.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,
- 3.
- Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder Entsperrung ausgelöst hat,
- 5.
- Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
- 6.
- Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde,
- 7.
- eine im System des Anbieters eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze vom Datentyp „Sperr- oder Entsperrinformation“.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198010014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 19 EEMD-ZVAnl IIEinstandspflicht für geschuldete Maut
„… utzers gesperrt hat und 2. dieses Bordgerät auf der Liste gesperrter Bordgeräte („Sperrliste“) nach § 26 MautSysG eingetragen und dem Mauterheber diese Liste übermittelt hat. Die maximale Zeit zwischen den Übermittlungen zweier aufei …“
- Anlage 1 GVV
„… , dass es sich bei dem Bordgerät nicht um ihr Bordgerät handelt, nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 MautSysG. Der Mauterheber ist berechtigt, Leistungen nach Maßgabe von § 19 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 MautSysG von jedem der EET …“