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MautSysG

§ 21Mautdienstregister

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:
1.
mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu
a)
der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde,
b)
den verwendeten Mauttechnologien,
c)
den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9,
d)
den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt,
2.
Anbieter, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und
3.
Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E‑Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.
(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.
(4) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198010014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 6 EEMD-ZVAnl Izur Prüfvereinbarung

    „… r Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 21 MautSysG. Mautdienst-Teilsystem Ein Mautdienst-Teilsystem umfasst Einrichtungen und Prozesse zur Erhebung der Maut. Mauterheber …“

  • Anlage 7 EEMD-ZVAnl IIzum EETS-Zulassungsvertrag

    „… . Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 21 MautSysG. Erfassungsquote Maß für die Qualität der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 EU- …“