MautSysG
§ 21Mautdienstregister
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
- 1.
- mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu
- a)
- der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde,
- b)
- den verwendeten Mauttechnologien,
- c)
- den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9,
- d)
- den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt,
- 2.
- Anbieter, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und
- 3.
- Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E‑Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198010014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 6 EEMD-ZVAnl Izur Prüfvereinbarung
„… r Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 21 MautSysG. Mautdienst-Teilsystem Ein Mautdienst-Teilsystem umfasst Einrichtungen und Prozesse zur Erhebung der Maut. Mauterheber …“
- Anlage 7 EEMD-ZVAnl IIzum EETS-Zulassungsvertrag
„… . Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 21 MautSysG. Erfassungsquote Maß für die Qualität der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 EU- …“